§ 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 85
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Nach Gewicht
- BFH, 22.08.2007 – II R 44/05Abgabenordnung: Umdeutung eines rechtsfehlerhaft als Erstbescheid ergangenen Steuerbescheids in einen Änderungsbescheid gemäß § 165 Abs. 2 AO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VG Cottbus, 27.10.2016 – VG 6 K 667/12Zitiert von 2
- BFH, 09.10.2019 – I R 67/17Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur BauabzugsteuerZitiert von 2
- FG München, 25.06.2025 – 4 K 1198/22
- VG Greifswald, 27.05.2009 – 3 A 616/07Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 18.06.2015 – 3 K 2075/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.11.2025 – VI R 4/24Erhebung von pauschaler Lohnsteuer durch HaftungsbescheidZitiert von 1
- BFH, 19.11.2025 – VI R 5/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.11.2025 - VI R 4/24: Erhebung von pauschaler Lohnsteuer durch Haftungsbescheid)
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 2 S 1842/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/128#abs-1 (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/128#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/128#abs-3 (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/128#abs-4 (4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.